Verteidigung in der Strafvollstreckung

Zur Strafvollstreckung im weiteren Sinne gehören alle Maßnahmen, die auf die Verwirklichung einer strafgerichtlichen Entscheidung gerichtet sind. Im engen Sinne sind dabei die Regelungen gemeint, welche die Einleitung und Überwachung des Vollzugs des rechtskräftigen Urteils betreffen. Der Strafvollzug hingegen befasst sich mit der Art und Weise der Durchführung von verhängten Freiheitsstrafen. Die eigentliche Strafvollstreckung betrifft somit den Bereich zwischen Rechtskraft des Urteils bis zur endgültigen Erledigung der Strafe.

Für jeden Verteidiger sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, den Mandanten, den er nicht vor einer Freiheitsstrafe bewahren konnte, auch in der Strafvollstreckung und im Strafvollzug zu begleiten.

Unabhängig von dieser moralischen Verpflichtung für eine Verteidigung nach der Verurteilung sind umfassende Kenntnisse des Strafvollstreckungsrechtes aber auch für die Verteidigerarbeit vor dem Urteil unerlässlich, weil viele Aspekte bereits im vorangegangenen Strafprozess von erheblicher Bedeutung sind. So können beispielsweise bereits im Gerichtsverfahren die Weichen für eine spätere Aussetzung der Vollstreckung von Restfreiheitsstrafen nach dem 2/3-Zeitpunkt gestellt werden.

Dem Verteidiger müssen die gesetzlichen Vorschriften über die Strafvollstreckung geläufig sein. Gerade bei Überprüfung der Richtigkeit von Haftdaten ist dies unerlässlich. In den Fragen der Strafzeitberechnung ist man als Betroffener häufig versucht, sich auf die Ergebnisse der Justizvollzugsanstalten zu verlassen, da es hierbei scheinbar nur um die Aufaddierung von Zeiteinheiten geht. Jedoch ist in diesem Bereich Vieles ungeklärt. Vor allem beim Zusammentreffen verschiedener Freiheitsstrafen bieten sich häufig verschiedene Berechnungsmethoden an, teils mit unterschiedlichen Ergebnissen. Dann sollte nicht zuletzt der Verteidiger darauf hinwirken, dass die für seinen Mandanten günstigere Berechnungsmethode angewandt wird, um dadurch eine frühere Entlassung des Verurteilten zu erreichen.

Weitere Aufgabenbereiche des Verteidigers im Rahmen der Strafvollstreckung ist das Gnadenrecht und der häufig im Raum stehende Widerruf der Bewährung.

(Quelle: Matt, Thomas in Handbuch des Fachanwalts für Strafrecht 2009; Nobis, Frank / Schneider, Stephan in Münchner Anwaltshandbuch, Strafverteidigung, 2006)

<< zurück