Verhalten bei Durchsuchungen
Bei unangemeldeten Durchsuchungen durch die Polizei und/oder die Staatsanwaltschaft ist richtiges Verhalten seitens der Betroffenen entscheidend. Fehler in diesem frühen Verfahrensstadium können eine effektive Verteidigung im weiteren Ermittlungsverfahren und im Hauptverfahren erheblich erschweren.
Zu beachten gilt Folgendes:
- Wenn möglich sollten Sie so schnell wie möglich einen Verteidiger verständigen und die Durchsuchungsbeamten bitten, die Durchsuchung bis zu dessen Eintreffen zu unterbrechen. Verbinden Sie den Verteidiger mit dem Durchsuchungsleiter, damit dieser den Grund der Durchsuchung erfragen und erneut um die Unterbrechung der Durchsuchung bis zu seinem Eintreffen bitten kann.
Sofern Sie keinen Verteidiger erreichen können gilt:
- Versuchen Sie ruhig zu bleiben. Führen Sie keine verbale oder gar tätliche Angriffe gegen die Durchsuchungsbeamtem aus.
- Fragen Sie nach dem Grund der Durchsuchung. Informieren Sie sich bei den Durchsuchungsbeamten insbesondere, ob ein ordnungsgemäßer Durchsuchungsbefehl vorliegt, oder ob die Durchsuchung wegen Gefahr in Verzug erfolgt.
- Lassen Sie sich gegebenenfalls den Durchsuchungsbeschluss zeigen. Bedenken Sie, dass dieser nicht älter als 6 Monate sein darf. Ist diese Zeitgrenze überschritten, fordern Sie vom Durchsuchungsleiter sofort die Einstellung der Durchsuchung.
- Äußern Sie sich nicht gegenüber den Durchsuchungspersonen. Machen Sie insbesondere keine Angaben zu den ihnen gemachten Vorwürfen. Bevor Sie sich zur Sache äußern, halten Sie unbedingt Rücksprache mit einem Verteidiger.
- Verlangen Sie nach Durchsuchungszeugen und lassen Sie die Beamten nicht unbeaufsichtigt.
- Geben Sie keine Gegenstände freiwillig heraus. Werden Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt, lassen Sie diese im Durchsuchungsprotokoll so detailliert wie möglich aufführen und lassen Sie im Protokoll zudem vermerken, dass Sie der Sicherstellung bzw. Beschlagnahmung widersprechen.